Satzung des GV Frohsinn e.V. 1890 Karlsruhe-Hagsfeld
Stand 13. Januar 2005
Ein Hinweis zur Sprachregelung:
Der Artikel „der“, „die“ oder „das“ ist bei Personenbezeichnungen
und bei der Bezeichnung von Personengruppen nicht generell als
Markierung des Geschlechts zu verstehen. Dies gilt auch für die
vorliegende Satzung. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet,
ist stets die weibliche und die männliche Form
gemeint.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Gesangverein Frohsinn 1890 Karlsruhe-Hagsfeld" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) im Vereinsregister Karlsruhe. Der Sitz ist Karlsruhe.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3 Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied im Badischen Chorverband des Deutschen Chorverband e.V.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines setzen sich zusammen aus:
a) singenden (aktiven)
Mitgliedern
b) fördernden (passiven) Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerber der Mitgliedschaft
a) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will, ohne selbst zu singen. Über die Aufnahme gilt das unter lit. a) Erwähnte.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein in den Fällen a) und b) ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
fördern.
Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an
den Chorproben teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Gleiches gilt für den in der Mitgliederversammlung aus besonderem
Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod
b) durch förmliche Ausschließung
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung, Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die
Möglichkeit eines Widerspruches in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist
ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist
endgültig und bindend.
c) durch Ausschluss mangels Interesse
Der Vorstand kann durch Beschluss den Ausschluss
mangels Interesse aussprechen,
wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht bezahlt sind.
d) durch Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich
anzuzeigen.
Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Rückständige Beiträge sind zu begleichen.
§ 8 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen
allein den in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zwecken des
Vereines.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins, außer etwaigen gemeinen Werten der Sacheinlagen,
nichts aus dem Vermögen des Vereins.
§ 9 Organe des Vereines
sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch
den Vorstand einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von
mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei
Wochen stattgeben.
Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vor dem
Versammlungstermin durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des
Beschlusses über die Auflösung des Vereines, des Beschlusses über
die Fusion mit einem anderen Verein und über Satzungsänderungen
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, vom Schriftführer
protokolliert und gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterschrieben und
beurkundet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die
bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden. Die Anträge
müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich begründet vorgelegt werden. Dies gilt nicht
für Wahlen und Satzungsänderungen. Diese müssen bereits mit der
schriftlichen Einladung gem. Abs. 2 bekannt gegeben werden.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung, Abänderung und
Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer
von zwei Jahren,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Genehmigung der Jahresrechnung und
Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über die Vorschläge nach § 5
Abs. 1 lit. c) der Satzung,
h) Entscheidung über die Berufung nach § 5 Abs. 2 der
Satzung,
i) Erledigung der gestellten Anträge,
j) Entgegennahme des Jahresberichtes
der Chorleiter,
k) Entgegennahme des Jahresberichtes der
jeweiligen Sprecher der einzelnen Chorgattungen.
§ 12 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand erstellt über die Abwicklung der Mitgliederversammlung eine Tagesordnung, in der die Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand und
b) dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der erste Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) die Sprecher der einzelnen
Chorgattungen,
d) der Schriftführer und
e) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Zahl der Beiräte wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
Im Beirat sollen möglichst auch fördernde Mitglieder vertreten
sein. Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Mitglieder
in den Beirat berufen.
Die Sprecher der Chorgattungen werden von den singenden Mitgliedern
der jeweiligen Chorgattungen mittels einfacher Mehrheit
gewählt.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auch per Akklamation gewählt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen (Verwaltungssitzungen), die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Der Chorleiter
Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Fusion mit einem anderen Verein
Die jeweilige Vorstandschaft behält sich vor, Zusammenschlüsse mit anderen Gesangvereinen bei Bedarf in Erwägung zu ziehen. Wobei letztlich die Entscheidung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen muss.
§ 17 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine
lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit
dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen in Geld- und Sachwerten nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten an das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg zur Verwendung gleichgerichteter Aufgaben im Organisationsgebiet des Badischen Sängerbundes zu überweisen.
§ 18 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der
Mitgliederversammlung vom 13. Januar 2005 beschlossen worden.
Sie löst die Statuten des Vereines vom 13. Februar 1981 ab.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung Geschäftsordnungen erlassen.
Die Satzung ist errichtet am 13. Januar 2005.